Mit Schleierfahndung werden Personenkontrollen ohne vorliegenden
Verdachtsmoment bezeichnet. Ob eine Schleierfahndung zulässig ist, richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer.
So sieht z.B. § 18 Abs. 2 Nr. 6 HSOG eine
verdachtsunabhängige Kontrolle in "Einrichtungen des internationalen
Verkehrs" vor, wenn aufgrund der polizeilichen Erfahrung anzunehmen ist, daß
diese Einrichtungen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende
Kriminalität sind. Einrichtungen des internationalen Verkehrs sind z.B.
Bahnhöfe, Flughäfen usw.
Siehe auch unter vorbeugende Bekämpfung von Straftaten
Die Verfassungsmäßigkeit der Schleierfahndung ist umstritten. Die Polizei Bayerns hat im ersten Halbjahr 2017 nach eigenen Angaben bei 900.000 Überprüfungen 31.000 Staftaten festgestellt, d.h. in 96,6 % der Fälle war die Fahndung ergebnislos. Nicht bekannt ist welche Art von Straftaten festgestellt werden konnten.
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