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Sicherungsverwahrung
(recht.straf.prozess)
    

Von Sicherungsverwahrung spricht man, wenn ein Täter nach Verbüßen seiner Straftat nicht entlassen wird, sondern zur Verwahrung in eine entsprechende Anstalt verbracht wird. Die Sicherungsverwahrung zählt zu den Maßregeln zur Besserung und Sicherung, und ist in §§ 61 Nr. 3, 66 StGB geregelt. Sie dient in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Taten.

Eine Sicherungsverwahrung ist gemäß § 66 StGB grundsätzlich zulässig, wenn ein Täter

  • schon zweimal zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegen
  • er mindestens wegen dieser Strafen zwei Jahre in Haft saß,
  • und der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Hat der Täter aber drei Straftaten begangen, und damit mindestens ein Jahr verwirkt, und wird er wegen einer davon zu mindestens drei Jahren verurteilt ist gemäß die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilungen möglich.

Bei Sexualdelikten sinken die Anforderungen weiter, so ist gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 StGB eine Sicherungsverwahrung auch möglich, wenn der Täter

  • mindestens zu zwei Jahren Haft verurteilt wird
  • vorher mindestens einmal wegen eines Sexualdelikts zu mindestens drei Jahren verurteilt wurde
  • er mindestens wegen dieser Strafen zwei Jahre in Haft saß,
  • und der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Weiterhin ist bei Sexualdelikten eine Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 StGB auch dann möglich,

  • wenn der Täter zwei Taten begangen hat durch die er jeweils eine Strafe von zwei Jahren verwirkt hat,
  • er wegen mindestens einer dieser Taten zu mindestens drei Jahren verurteilt wird,
  • und wenn der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Grundsätzlich wird die Sicherungsverwahrung im Urteil angeordnet. Ist die Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht zu erkennen, kann das Gericht sich die Entscheidung gemäß § 66a Abs. 1 StGB vorbehalten und spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt ab dem eine Aussetzung des Strafvollzugs auf Bewährung möglich ist die Verwahrung anordnen.

Gemäß § 66b StGB kann unter engen Voraussetzungen eine Sicherheitsverwahrung auch ohne Vorbehalt nach einer Verurteilung angeordnet werden.

Der BGH hat entschieden (Az. 1 StR 37/05), dass die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nur nach sorgfältigster Prüfung und nachdem die Gericht sich ein umfassendes Gesamtbild vom Täter gemacht haben, angeordnet werden darf.

Umstritten ist im Moment, ob sie nur bei Urteilsverkündung, oder auch nach Verbüßung der Haftstrafe verhängt werden können soll.

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