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Diskussion (1)
Kode:
03.08.11&Karl &Hallo,
wenn man einen deratigen Artikel ins Internet einstellt, sollte man darauf achten, dass die Bezeichnung der Gesetzestexte stimmig ist.
Es kann doch nicht sein, dass sich ein solcher Fehler einschleicht.
ine Sicherungsverwahrung ist gemäß § 66 StPO grundsätzlich zulässig --- StGB!!!!!