Die sofortige Beschwerde ist eine der Beschwerden der ZPO. Sie findet statt, wenn das Gesetz es anordnet und in den Fällen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist gemäß 568 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen.
Die sofortige Beschwerde hat nur einen Suspensiveffekt, wenn sie sich gegen Ordnungs- oder Zwangsmittel richtet (§ 570 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen, kann auf Antrag die Vollziehung ausgesetzt werden (§ 570 Abs. 2ZPO).
Zulässigkeit
- Statthaftigkeit, Anordnung im Gesetz (z.B. für Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung gemäß § 793 ZPO) oder bei der Zurückweisung eines Gesuchs ohne mündliche Verhandlung (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
- Beschwer
- Form
- Frist
- Rechtsschutzbedürfnis, hängt von der Statthaftigkeit ab (bei Statthaftigkeit nach § 793 ZPO muss z.B. das Vollstreckungsverfahren noch laufen. Nach Beendigung wird des nur Ausnahmsweise, z.B. bei Verstoß gegen § 758a ZPO noch ein anzunehmen sein.
Begründetheit
Die sofortige Beschwer ist begründet, wenn die überprüfte Entscheidung rechtswidrig war (das ist z.B. bei der sofortigen Beschwer gegen eine Entscheidung über eine Vollstreckungserinnerung der Fall, wenn die Erinnerung zulässig und begründet war).
Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur möglich, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Über die Rechtsbeschwerde entscheidet dann das Rechtsbeschwerdegericht.
Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, gibt es dagegen kein Rechtsmittel, wie z.B. eine Nichtzulassungsbeschwerde.
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