slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (2)

Name*:
Kommentar:
AntiSpamFeld Text bitte löschen!
01.10.05 Anonym: Bei einem Kaufvertrag können nach §§ 433 Abs. 1, 453 BGB Sachen und Rechte (z.B. Forderungen, Marke) Vertragsgegenstand sein. Auch Software kann Gegenstand eines Kaufvertrages sein. So bei Standardsoftware (z.B. Excel, Word), oder wenn ein Standardprogramm erst entwickelt werden soll. Soll die Software aber nach genauen Anforderungen des Bestellers (individuelle Wünsche) entwickelt werden, ist Werkvertragsrecht anwendbar.
18.09.05 Anonymous: leider ist in diesem text viel zu wenig informatio zur software!