slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Sonderung,
(recht.notar.grundstueck)
    

Mit Sonderung wird die katastermäßige Aufteilung eines Flurstückes in mehrere nur aufgrund der Einzeichnung in Plänen ohne eine tatsächliche Vermessung bezeichnet. Die Sonderung muss landesrechtlich zugelassen sein.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: