Mit Sorgerrechtsverfügung wird die Benennenung eines Vormunds durch letztwillige Verfügung für den Fall des Versterbens der Eltern minderjähriger Kinder bezeichnet (§ 1777 Abs. 3 BGB).
Die Formanforderungen sind umstritten. Nach einer Auffassung muss die Erklärung in der Form eines Testaments erfolgen. D.h. entweder in einem handschriftlich Dokument oder durch notarielle Urkunde. Nach vertretener Auffassung genügt es, wenn zu erkennen ist, dass die Erklärung vom Sorgeberechtigten stammt (Enzensberger/Maar in Enzensberger, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, 4. Auflage 2017).
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