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Sperrungsverfügung, § 22 MDStV
(it.recht)
    

Gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 2 MDStV kann die gemäß § 22 Abs. 1 MDStV zuständige Aufsichtsbehörde für dem MDStV unterfallende Mediendienste gegenüber Diensteanbietern eine Sperrung der Seiten Dritter verlangen, wenn Maßnahmen gegen den Dritten keinen Erfolg versprechen.

Voraussetung ist, dass die zu sperrenden Seiten einen Verstoß gegen den MDStV darstellen, wie z.B. unzulässige Angebote im Sinne von § 12 Abs. 1 MDStV.

Eine Rechtsgrundlagen für die Sperrung von jugendgefährdenden Angeboten für Jugendliche findet sich in § 5 JMStV.

D.h. wird eine Website als Mediendiensteingestuft kann sie gesperrt werden. Beispiel: Bietet ein Neonazi in Amerika volksverhetzende Propaganda an, kann die Aufsichtsbehörde in Deutschland von deutschen Zugangsprovidern gemäß § 22 Abs. 3 MDStV soweit technisch möglich die Sperrung dieser Seitenverlangen (siehe den Beschluss des OVG Münster v. 19.3.2003 NJW 2003,2183).

Die Bezirksregierung Düssdeldorf will § 22 MDStV künftig auch für Sperrungsverfügungen gegen die Betreiber von Suchmaschinen wie z.B. Google anwenden.

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