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§ 43 StGB Ersatzfreiheitsstrafe
(gesetz.stgb.at.abschnitt-3.titel-1.geldstrafe)
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An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

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