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§ 241 StGB Bedrohung
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-18)
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(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bedrohung mit einem Verbrechen * nahestehende Person iSd Strafrechts Werbung: