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§ 249 StGB Raub
(gesetz.stgb)
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(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


=> Raub.

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Auf diesen Artikel verweisen: räuberische Erpressung * Raub/Raubüberfall * § 255 StGB Räuberische Erpressung * Eigentumsdelikte * Gewalt gegen eine Person, § 249 StGB Werbung: