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Strafaufschub/Strafunterbrechung
(recht.straf.vollzug)
    

Strafaufschub ist die Verschiebung, Strafunterbrechung die Unterbrechung des Strafvollzugs durch die Vollstreckungsbehörde.

Aufschub bzw. Unterbrechung werden im Rahmen der § 455ff StPO angeordnet. Z.B. wenn eine Inhaftierung aufgrund Krankheit zu einer Lebensgefahr für den Häftling führen würde (§ 455 StPO), oder bei Geisteskrankheit des Verurteilten (§ 455 StPO Abs. 4 Nr. 1).

Auf Antrag des Häftlings kann die Vollstreckung für maximal vier Monate aufgeschoben werden, wenn bei sofortiger Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche Nachteile erwachsen würden.

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