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Mit Subvention wird eine Leistung der öffentlichen Hand an Private zur Erreichung eines bestimmten Zwecks bezeichnet, der
im öffentlichen Interesse liegt (so BVerwG v. 19.12.1958 NJW 1959,
1098).
Beispiel: Der B-Konzern plant einen neuen Standort. Um ihm die Entscheidung für das Bundesland L zu erleichtern, bietet ihm die Regierung des Landes L Beihilfezahlungen in Höhe von 20 % der Investitionskosten an.
Gemäß § 264 Abs. 7 StGB ist eine Subvention Sinne dieser Vorschrift:
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an
Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
- ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
- der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung
gewährt wird.
- aus einem Suventionsgesetz. Eine Bereitstellung der Mittel im Haushaltgesetz reicht nicht.
- aus einer Zusicherung oder einem Vertrag
- aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz
- § 49a VwVfG
- öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch
- Anfechtungsklage, wenn Konkurrent nur die Subvention verhindern möchte
- Verpflichtungsklage, wenn Konkurrent (auch) die Subvention möchte
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