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Tatbestandsmerkmale, objektive/subjektive
(recht.straf.at)
    

Inhalt
             1. objektive
             2. subjektive

1. objektive

Von objektiven Tatbestandsmerkmalen spricht man bei den Merkmalen, die die äußeren Umstände der Tat beschreiben. Es kann sich dabei sowohl um deskriptive als auch um normative Merkmale handeln. Die Eingruppierung als objektives Tatbestandsmerkmal ist für die Frage des Vorsatzes relevant, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken muss.

2. subjektive

Von subjektiven Tatbestandsmerkmalen spricht man, bei den Merkmalen, die das innere (psychische) Verhältniss des Täters zur Tat beschreiben. Umstritten ist welche subjektiven Merkmale den Unrechtsgehalt (d.h. Prüfungsstandort subjektiver Tatbestand) bestimmen und welche den Schuldgehalt (d.h. Prüfungsstandort Schuld). Die neuere Lehre ordnet dem Unrechtstatbestand die Merkmale zu, die den Handlungsunwert oder die besondere Art und Weise der Tathandlung näher beschreiben (z.b. die Zueignungsabsich bei § 242 StGB Diebstahl). Als Schuldmerkmale sind dagegen die Elemente einzuordnen, die auschliesslich den Mangel an Rechtsgesinnung beschreiben, der in der Tat zum Ausdruck kommt (z.B. die niedrigen Beweggründe bei § 211 StGB Mord).

Umstritten ist auch die Frage, ob der Vorsatz als Merkmal dem Handlungsunrechts zuzuordnen ist oder ob er lediglich die Schuldform bestimmt. Die soziale Handlungslehre ordnet den Vorsatz dem subjektiven Unrechtstatbestand zu, da sich in der Regel erst aus der objektiven Handlung und dem Vorsatz das Unrecht ergibt (z.B. lässt sich das Unrecht der Unterschlagungshandlung erst mit dem Vorsatz der Zueignung begründen). Zeitgleich wird dem Vorsatz neben dieser Funktion als Verhaltensform aber auch eine Funktion als Schulform zuerkannt. Hier begründet er den Gesinnungsunwert des Täters. Relevant, d.h. in einer Prüfung anzusprechen, ist der Vorsatz als Schuldform nur beim sog. Erlaubnistatbstandsirrtum.

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Auf diesen Artikel verweisen: Standort des Tatbestandvorsatzes im Prüfungsaufbau Werbung: