Mit technisch zweitem Versäumnisurteil, wird das Versäumnisurteil bezeichnet, dass nach Erlasse eines Versäumnisurteils und erfolgreichem Einspruch aufgrund erneuter Säumnis im anberaumten Ersatztermin ergeht (§ 345 ZPO). Das technisch zweite Versäumnisurteil ist von anderen Versäumnisurteilen in einem Prozess zu unterscheiden, die sich auf andere Termine beziehen. Nur gegen das technisch zweite Versäumnisurteil ist ein Einspruch nicht statthaft (§ 345 ZPO).
Gegen das technisch zweite Versäumnisurteil kann Berufung eingelegt werden. Allerdings nur mit der Begründung, es habe kein Fall der Säumnis vorgelegen (§ 514 ZPO). Nicht gerügt werden kann mit der Berufung, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten und daher ein technisch zweites Versäumnisurteil nicht hätte erlassen werden dürfen (str.). Das gilt allerding nicht, wenn dem Verfahren in dem das zweite Versäumnisurteil ergangen ist ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid zugrunde lag. Hier muss das Gericht vor Erlass des Versäumnisurteils gemäß § 700 Abs. 6 ZPO Zulässigkeit und Schlüssigkeitp prüfen.
Umstritten ist, ob das Gericht bei zulässigem Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil und Ausbleiben der Partei bei dem zweiten Termin auch die Voraussetzungen des ersten Versäumnisurteils zu prüfen hat um ggf. dieses als unzulässig zu verwerfen und an Stelle eines technisch zweiten Versäumnisurteils ein erstes Versäumnisurteil zu erlassen. Nach h.M. ist das abzulehnen, und bei erneuter Säumnis ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit des ersten Versäumnisurteils ein technisch zweites Versäumnisurteil zu erlassen soweit dessen Voraussetzungen vorliegen (Thomas/Putzo, ZPO, § 345 Rn. 4).
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