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Teile der Bevölkerung
(recht.straf.bt.130)
    

"Teile der Bevölkerung" sind ein Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 Volksverhetzung.

Teile der Bevölkerung sind Personenmehrheiten nicht ganz geringfügiger Größe und Bedeutung, die von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbare Teile abgegrenzt werden können (Lackner, § 130, Rn. 2).

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