slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV)
(it.angriff.staat und it.recht.gesetz)
<< >>
    

Die TKUEV konkretisiert die in § 110 TKG vorgesehenen Überwachungsmöglichkeiten der Internetkommunikation und schafft die rechtliche Grundlage für entsprechende einheitliche technische Einrichtungen bei den Providern. Unter anderem müssen Provider mit mehr als 1000 Teilnehmern die technischen Voraussetzungen für die Überwachung des eMail-Verkehrs bereithalten, damit Überwachungsanordnungen innerhalb von 24 Stunden umgesetzt werden können. Bei mehr als 10000 Teilnehmern muss die Umsetzung in 6 Stunden erfolgen können.

Eine Novelle der TKÜV wurde am 14.10.2005 vom Bundesrat angenommen. Die Neufassung sieht eine Einbeziehung der Abhörregeln aus den Ländern und eine Ausdehnung der Auslandskopf-Überwachung auf alle Betreiber mit internationalen Netzknotenpunkten vor. Auslandskopf-Überwachung bedeutet, dass Nutzer, deren Internetanschluss im Ausland liegt, ab der Ankunft der Daten bei einem deutschen Netzknotenpunkt überwacht werden können.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: