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Totschlag
(recht.straf.bt.212 und recht.ref.straf1)
    

Inhalt
          1. Deliktsaufbau nach der Rechtsprechung

Mit Totschlag wird im Strafrecht gemäß § 212 StGB die strafbare Tötung eines Menschen bezeichnet. Totschlag ist ein Verbrechen.

Zum Verhältnis zum Mord siehe bitter unter Mord.

1. Deliktsaufbau nach der Rechtsprechung

  1. objektiver Tatbestand
    1. Tod eines Menschen
    2. Handlung des Täters
    3. Kausalität zwischen dem Tod eines Menschen und der Handlung des Täters
  2. subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bezüglich der Tathandlung, dabei ist davon auszugehen, dass normale Menschen durch eine Hemmschwelle von der Begehung von Tötungsdelikten abgehalten werden, so dass Vorsatz nur angenommen werden kann, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass diese Hemmschwelle überschritten wurde und der Täter nicht darauf vertraut hat, es werde nicht zu einer Tötung kommen.
    2. mind. bed. Vorsatz bezüglich des Taterfolgs
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld

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