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transmortale/postmortale Vollmacht
(recht.notar)
    

Von einer transmortalen Vollmacht spricht man, bei einer Vollmacht die dem Bevollmächtigten zu Lebzeit erteilt wird und die über den Tod hinaus geht. Mit dem Tod des Bevollmächtigenden vertritt er Bevollmächtigte die Erben des Bevollmächtigenden und zwar jeden Einzeln (BGH NJW 1983, 1487, 1489). Die Vollmacht sorgt dafür, dass unmittelbar nach Todeseintritt eine handlungsfähiger Bevollmächtigter alles Notwendige regeln kann ohne seine Erbenstellung nachweisen zu müssen.

"Diese Vollmacht gilt über den Tod der Erschienenen hinaus und bleibt in Kraft, bis sie von ihr oder nach Ihrem Tod von ihren Erben widerrufen wird."

Umstritten ist, ob es hier zu einer Konfusion kommt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe oder Miterbe wird. In der Literatur wird mehrheitlich vertreten, dass zum einen das aus dem Schuldrecht stammende Konzept der Konfusion auf die Vollmacht nicht übertragbar ist und dass zum anderen, dass auch im Schuldrecht eine Konfusion dann nicht eintritt, wenn sie zu Rechtsnachteilen für den Forderungsinhaber führen würde, was hier der Fall wäre, da der Wegfall der Bevollmächtigung hier zu Rechtsnachteilen für den Erben führt.

OLG Stuttgart v. 2.11.2018 Az. 8 W 312/18
  1. Im Grundbuchverfahren wird der einer transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein nicht dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte in einer dem Grundbuchamt vorgelegten Urkunde erklärte, gesetzlicher Erbe des Vollmachtgebers geworden zu sein.
  2. Die Eintragung einer von einem transmortal Bevollmächtigten nach dem Ableben des Vollmachtgebers bewilligten Finanzierungsgrundschuld setzt nicht die Voreintragung des Erben voraus.

Eine Hilfslösung ist die Möglichkeit bei der Beurkundung den Bevollmächtigten sowohl als Bevollmächtigten als auch als Erben auftreten zu lassen. Aber auch das ist problematisch, da die Erbenstellung dann wiederum nachgewiesen sein müsste - z.B. für Anträge zum Grundbuchamt.

Als postmortal wird eine Vollmacht bezeichnet, die erst nach dem Tod wirksam wird, für sie gilt ansonsten das Gleiche.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 7 BtOG Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung * Vollmacht, Erlöschen Werbung: