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Trunkenheit am Steuer/Fahren im Rausch
(recht.straf.bt und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.strassenverkehr)
    

Trunkenheit bzw. das Fahren unter der Wirkung von beraschenden Mitteln am Steuer verstösst gegen folgende Normen:

  • BAK => 0,5: § 24 a StVG, Fahrverbot
  • BAK => 0,3 und Ausfallerscheinungen und konkrete Gefährdung: § 315c StGB (relative Fahruntüchtigkeit), Entzug der Fahrerlaubnis
  • BAK => 0,3 und Ausfallerscheinungen keine konkrete Gefährdung: § 316 StGB, Entzug der Fahrerlaubnis
  • BAK => 1,1: § 316 StGB (absolute Fahruntüchtigkeit), Entzug der Fahrlerlaubnis
  • BAK => ca. 3,0 : § 323a StGB (Vollrausch), Entzug der Fahrerlaubnis

Bei THC (Cannabis) kann gemäß einer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (1 BvR 2652/03) nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreichen. § 24 a ist verfassungskonform auszulegen. Es ist bei der Anwendung zu berücksichtigen, dass bei geringen Nachweismengen, die Fahrtüchtigkeit nicht eingeschränkt war. In der Wissenschaft wird zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1,0 ng/ml angenommen eine Einschränkung angenommen. Andere gehen davon aus, dass schon – aber auch erst – ab einem Grenzwert von 1,0 ng/ml eine Wirkung im Sinne des § 24 a StVG nicht mehr auszuschließen sei.

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