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Überbau
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Inhalt
             1. Eigentumslage

Von einem Überbau spricht man, wenn ein Bauwerk über die Grenze eines Grundstücks hinausgeht (§ 912 BGB).

§ 912 BGB regelt den unrechtmäßigen entschuldigten Überbau. Entschuldigt, ist der Überbau wenn der Eigentümber überbaut

Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

Der unrechtmäßig entschuldigte Überbau führt zu einer Duldungspflicht. In der Literatur wird dieser Überbau auch als rechtmäßiger Überbau bezeichnet.

Davon zu unterscheiden ist der rechtmäßige Überbau der mit (vorheriger) Gestattung vorgenommen wurde.

1. Eigentumslage

Der Überbau wird eigentumsrechtlich dem Stammgrundstück zugerechnet. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Nachbarrecht/Nachbarrechtsgesetz Werbung: