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Unmittelbarkeitsgrundsatz
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Unmittelbarkeitsgrundsatz wird der Grundsatz bezeichnet, dass die Verhandlung des gesamten Rechtsstreits vor dem Gericht stattfinden muss, dass auch die Entscheidung fällt. Im Gesetz findet sich der Grundsatz in § 128 Abs. 1 ZPO, § 309 ZPO und § 355 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ausnahmen lässt das Gesetz z.B. mit der Beweisaufnahme vor dem beauftragen oder ersuchten Richter zu (§ 355 Abs. 1 S. 2 ZPO).

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Auf diesen Artikel verweisen: Strafprozess, Verfahrensgrundsätze * Verfahrensgrundsätze/Prozessmaximen, ZPO Werbung: