01.10.05 Anonym: | Braucht der Schuldner(z.B. Verkäufer) nach § 275 Abs. 1 - 3 BGB nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) (§ 326 Abs. 1 BGB),
Der Gläubiger
kann vom Vertrag zurücktreten (§ 326 Abs. 5 BGB),
kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 280 Abs.3, 283 BGB).
Der Anspruch auf Schadensersatz wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB)
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