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unzumutbare Härte iS § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamfG
(recht.zivil.materiell.bt)
    

Die Unzumutbarkeit ist anzunehmen wenn im konkreten Fall, das Interesse des einen Ehegatten an einer schnellen Scheidung das Interesse des anderen an einer einheitlichen/gleichzeitigen Scheidung überwiegt, wobei - ohne das der Ehegatte sich darauf berufen muss - für ihn der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung und der Schutzzweck des Verbundes "streitet" , so dass die Ausnahme der Abtrennung hier der Begründung bedarf.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 140 FamFG Abtrennung Werbung: