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Verfall
(recht.straf.at)
    

Inhalt
             1. Verfall des Wertersatzes
             2. Bruttoprinzip
             3. Abgrenzung zur Einziehung

Mit Verfall bezeichnet man im Strafrecht die Abschöpfung dessen, was ein Straftäter aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Der Verfall ist in den §§ 73 ff. StGB geregelt.

Zur Sicherung des Verfalls können Gegenstände die dem Verfall unterliegen gemäß § 111b StPO durch Beschlagnahme sichergestellt werden.

1. Verfall des Wertersatzes

Befindet sich das aus der rechtswidrigen Tat erlangte nicht mehr im Eigentum des Täters, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht.

Zur Sicherung des Wertersatzes kann gemäß ein § 111d StPO dinglicher Arrest des Vermögens des Täters angeordnet werden. Die ziviprozessrechtlichen Voraussetzungen des dinglichen Arrest müssen nicht gegeben sein.

2. Bruttoprinzip

Beim Verfall gilt das Bruttoprinzip, d.h. der Täter darf von dem was er aus der rechtswidrigen Tat erlangt nicht, die Aufwendungen abziehen die ihm durch die Tat entstanden sind.

Ein Drogendealer der von seinen "Kunden" im Laufe der Zeit 2.000.000,- Euro für Heroin bekommen hat, kann nicht geltend machten, dass er selbst 500.000,- Euro für den Einkauf des Stoffs aufwenden musste. Die 2.000.000,- unterliegen vollständig dem Verfall.

3. Abgrenzung zur Einziehung

Vom Verfall ist die Einziehung zu unterscheiden, die sich auf die Tatwerkzeuge und die durch die Tat hervorgebrachten Gegenstände bezieht.

Beispiel: B ist Geldfälscher. Er verdiente über 15 Jahre seinen Lebensunterhalt damit und ist Eigentümer von zwei großen Villen, eine davon hat er von seiner Großmutter geerbt. Als seine Straftaten ans Licht kommen, wird er gemäß § 146 ABs. 1 N. 1 StGB verurteilt.

Seine Druckmaschinen unterliegen gemäp § 74 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB als Tatwerkzeuge der Einziehung. Die gedruckten und noch nicht verteilten, Geldscheine unterliegen gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 StGB als durch die Straftat hervorgebrachte Gegenstände der Einziehung.

Den durch den Verkauf der Geldscheine erzielte Umsatz, als das gemäß § 73 Abs. 1 StGB aus der Straftat Erlangte, ist bei ihm nicht mehr vorhanden. Das Gericht schätzt gemäß § 73b StGB den Umfang des Erlangten auf 2,5 Millionen Euro. Entsprechend ordnet es in dieser Höhe den Verall gemäß des Wertersatzes gemäß § 73a StGB an. Um diese Forderungen befriedigen zu können, wird bei dem B gepfändet. Dabei greift der Staat auf das gesamte Vermögen des B zu, unter anderem auch auf das von seiner Großmutter geerbte Haus.

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Auf diesen Artikel verweisen: Strafbefehl * Gewinnabschöpfung/Vorteilsabschöpfung * instrumenta sceleris * producta sceleris * dinglicher Arrest, Strafrecht Werbung: