In Art. 8 GG garantiertes Recht sich ohne Anmeldung
und Erlaubnis versammeln zu dürfen. Im einzelfall können Versammlungen aber gemäß § 5 VersG oder § 15 VersG verboten werden (= Versammlungsverbot).
Für Versammlungen unter freiem Himmel
ist das Recht allerdings gemäß Art. 8 Abs. 2 GG beschränkbar.
Ein Ausformung der Schranke des Art. 8 Abs. 2 GG ist das Versammlungsgesetz.
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