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373
Kode:
28.11.07&Bamberg&Verwaltungstraeger koennen auch juristische Personen des Privatrechts sein. Der Staat kann sich grds. den Organisationsformen des Privatrechts bedienen. Somit koennen staatliche Verwatungsaufgaben auch von juristischen Personen des Privatrechts wahrgenommen werden, so z.B. von einer AG, an dessen Anteilemehrheit vom Staat gehalten wird. Die Aussage, mit Verwaltungstraegern werden die juristiaschen Personen des oeffentlichen Rechts bezeichnet, ist deshalb so nicht richtig. So z.B., wenn sich der Staat zur Durchfuehrung von Verwaltungsaufgaben einer Organisationsform des Privatrechts bedient 28.11.07&info&Danke für die Anregung. Ich habe jetzt auch die sog. privatrechtlich organisierten Verwaltungsträger berücksichtigt.