Mit VwVfG wird das Gesetz bezeichnet in dem die allgemeinen
Bestimmungen für verschiedene Verwaltungsverfahren zusammengefasst sind. Nach den Regeln für diese Verfahrensarten müssen sich alle Verwaltungsbehörden richten, soweit nicht für ihren Bereich besondere Verfahrensgesetze existieren.
Dabei ist grundsätzlich zwischen dem VwVfG des Bundes und den VwVfG der jeweiligen Länder zu unterscheiden.
Das Bundes-VwVfG gilt
- für den Vollzug von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden
- Soweit ein Bundesland kein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat (oder wie Sachsen nur ein vorläufiges VwVfG) gilt das Bundes-VwVfG auch für:
Die Länder-VwVfG gelten
- für den Vollzug von Landesgesetzen durch Landesbehörden
- den Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit oder Auftragsangelegenheiten soweit ein Landes-VwVfG besteht.
Allerdings unterscheiden sich die verschiedenen Verwaltungsverfahrensgesetze oft nur in der Regelung des Anwendungsbereiches. Das gilt z.B. für Hessen und alle anderen alten Bundesländer bis auf Schleswig-Holstein Berlin und Niedersachsen. Schleswig-Holstein hat ein vor dem Bundes-VwVfG in Kraft getretenes und damit eigenständig geregeltes VwVfG. Berlin und Niedersachsen haben nur eigenständige Regelungen für den Anwendungsbereich und verweisen ansonsten auf das Bundes-VwVfG.
Das VwVfG des Bundes stammt vom 25.5.1976. In Kraft trat es am 1.1.1977.
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