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Vollstreckung, Vereitelung/wesentliche Erschwerung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Wesentlich erschwert wird die Vollstreckung, wenn eine erhebliche Veränderung im Vermögen herbeigeführt wird. Dabei genügt eine Vermögensumschichtung nicht. Bei Teilveräußerungen stellt sich die Frage, ob das übrige Vermögen für die Befriedigung ausreicht (Schwerdtner NJW 1970, 222, 224 ff.)

Die Vollstreckung durch einen anderen Schuldner ist kein Arrestgrund. Ein Arrestgrund wird vom BGH insoweit nur bejaht, wenn das allen Gläubigern zur Verfügung stehende Schuldnervermögen insgesamt droht verringert zu werden und nicht, wenn es nur zu Umschichtungen, z.B. durch Tilgung von Schulden kommt (BGH Urt. v. 19.10.1995 (Az. IX ZR 82/94).

Vereitelt wird ...

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Auf diesen Artikel verweisen: Arrest, ZPO * § 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest Werbung: