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vorläufige Festnahme
(recht.straf.bt)
    

Von einer vorläufigen Festnahme spricht man, wenn jemand ohne das Vorliegen eines Haftbefehls festgenommen wird. Eine vorläufige Festnahme kommt in Frage, wenn ein auf frischer Tat Betroffener der Flucht verdächtig ist oder seine Personalien nicht sofort festgestellt werden können. Eine vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamte der Polizei ist weiterhin zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug ist (§ 127 StPO.

Wird jemand vorläufig festgenommen, so ist er bis zum Ende des Tages, der auf den Tag der vorläufigen Festnahme folgt, dem Richter vorzuführen. Dieser muss dann entweder einen schriftlichen Haftbefehl erlassen oder die Freilassung anordnen (Art. 104 GG und § 128 StPO, siehe auch unter Habeas Corpus).

Wird jemand ohne schriftlichen Haftbefehl über den genannten Zeitraum hinaus festgehalten, ist bei den Verantwortlichen über eine Freiheitsberaubung nachzudenken.

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