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(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt
später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die
Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses
auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach
Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses
gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1,
§ 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung
anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die
Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende
Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass
die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung
nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die
Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
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