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Wesensgehaltsgarantie/Kerngehaltsgarantie
(recht.oeffentlich.grundrechte)
    

Mit Wesensgehaltsgarantie wird die in der deutschen Verfassung in Art. 19 Abs. 2 GG verankerte Schranke für die Einschränkung von Grundrechten gemäß Art. 19 Abs. 1 GG (durch oder aufgrund eines Gesetzes) bezeichnet, derzufolge der Wesensgehalt von Grundrechten nicht angetastet werden darf.

Ob der Wesensgehalt eines Grundrecht absolut, für den Einzelfall oder relativ zu bestimmen ist, ist umstritten.

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