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wetterentsprechende Ausrüstung eines Kfz
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.strassenverkehr)
    

Gemäß § 2 Abs. 3a StVG muss die Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges, insbesondere Bereifung und Scheibenwaschanlage, an die Wetterverhältnisse angepasst werden.

Konkret bedeutet dies, dass man z.B. bei Schneefall und Minustemperaturen sein Kraftfahrzeug nur mit Winterreifen und Frostschutzmittel betreiben darf. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur wetterentsprechenden Ausrüstung wird mit einem Bußgeld von 20 Euro belegt (Stand Januar 2006).

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