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Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 S. 1
(recht.oeffentlich.grundrechte.art5)
    

Inhalt
             1. Schutzbereich
             2. Eingriffe
             3. Schranken

1. Schutzbereich

Von der Wissenschaftsfreiheit umfasst wird jede Tätigkeit, die "nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist" (BVerfGE 35, 79, 113; BVerfGE 47 327, 367).

Die Literatur verlangt zu genaueren Abgrenzung, um zu Beispiel die polizeiliche Ermittlungstätigkeit aus dem Schutzbereich auszuschliessen, weitere Kriterien, wie methodisch geordnetes Denken, Aufbauen auf einem gewissen Kenntnisstand und kritisches Infragestellen der Ergebnisse. Wobei dies M.E. immer noch nicht genügt um die polizeiliche Ermittlungstätigkeit auszuschliessen.

2. Eingriffe

Für den Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit gilt nichts besonderes, daher kann hier auf den Artikel Grundrechtseingriff verwiesen werden.

3. Schranken

Grundsätzlich kennt Art. 5 Abs. 3 keinen Gesetzesvorbehalt. Eine Übertragung der Schranken des Art.5 Abs. 2 wird vom BVerfG abgelehnt (BVerfGE 30, 173, 191) daher kommt nur eine Einschränkung durch konkurrierendes Verfassungsrecht in Frage.

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Auf diesen Artikel verweisen: Politologie/Politikwissenschaft * Grundrechte Werbung: