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§ 166 ZPO Zustellung
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-3.titel-2.untertitel-1)
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(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 15 FamFG Bekanntgabe; formlose Mitteilung Werbung: