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§ 414 ZPO Sachverständige Zeugen
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-8)
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Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

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