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§ 517 ZPO Berufungsfrist
(gesetz.zpo.buch-3.abschnitt-1)
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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Berufung, Zivilprozessrecht * § 629a ZPO Rechtsmittel [alte Fassung] * § 629a ZPO Rechtsmittel [alte Fassung] * Notfrist Werbung: