(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund
Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach
Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind
die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen
mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft
von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen
Vertreter das Urteil zugestellt ist.
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