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§ 776 ZPO Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 93 FamFG Einstellung der Vollstreckung Werbung: