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§ 793 ZPO Sofortige Beschwerde
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel Werbung: