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§ 923 ZPO Abwendungsbefugnis
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-5)
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In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 123 VwGO Werbung: