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§ 937 ZPO Zuständiges Gericht
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-5)
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(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 942 ZPO Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache * Einstweilige Verfügung, ZPO Werbung: