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Zuflurstück
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Zuflurstück wird ein Grundstück bezeichnet dass im Liegenschaftskataster keine eigene Flurstücknummer hat, was nur zulässig ist um einen Grundstücksteil von einem Grundstück abzuschreiben und einem anderen zuzuschreiben mit anschließender Verschmelzung im Liegenschaftskataster.

Das Zuflurstück wird in einem Kaufvertrag mit der Nummer des Flurstücks dem es zugeschlagen und der Nummer des Flurstücks von dem es abgeschrieben werden soll bezeichnet. Z.B. ein Zuflurstück wird von FlurStNr. 38/2 abgeschrieben und soll FlurStNr. 40 zugschrieben werden:

Flurstück zu 40 (aus 38/2)

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2 GBO Werbung: