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Zwangsversteigerung, einstweilige Einstellung, Gläubiger
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung.versteigerung)
    

Der Gläubiger kann gemäß § 30 ZVG im Termin eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligen. Das hat zur Folge, dass bis dahin abgegebenl Gebote erlöschen (§ 72 Abs. 3 ZVG).

Die Einstellung kann aber nur bis zur Erteilung/Versagung des Zuschlags bzw. wenn keine Gebote abgegeben wurden bis zum Ende der Bietstunde bewilligt werden.

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