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Zweitzueignung
(recht.straf.bt.246)
    

Von Zweitzueignung spricht man, wenn der Täter einer Unterschlagung wiederholt seinen Zueignungswillen manifestiert.

Beispiel: A überlässt dem B eine Dauerwurst zur Verwahrung. B eignet sich diese zunächst durch Abschneiden und Verzehr einer Scheibe davon zu. Damit ist § 246 StGB erfüllt. Am nächsten manifestiert B die Zueignung erneut durch das Abschneiden und den Verzehr einer weiteren Scheibe. Damit hat er sich die Wurst erneut zugeeignet (Zweitzueignung).

Die Zweitzueignung wird entweder schon tatbestandlich oder auf Konkurrenzebene ausgeschieden. Einen Unterschied macht dies nur mit Blick auf die Beteiligung Dritter, die bei der Erstzueignung nicht beteiligt waren.

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