slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Zwischenentscheidungen
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Als Zwischenentscheidungen werden/wurden alle Entscheidungen in FGG-Familiensachen bezeichnet, die keine Endentscheidung sind (Zwangsgeldandrohung; Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Nichterscheinens; Versagung von Prozesskostenhilfe). Für diese ist/war im Gegensatz zu den Endentscheidungen, die unbefristete Beschwerde nach § 19 FGG einschlägig. Bei Endentscheidungen werden die Regeln des FGG über § 621a, § 621e ZPO verdrängt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: