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Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung


 § 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
 § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
 § 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
 § 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
 § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
 § 208 BGB Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
 § 209 BGB Wirkung der Hemmung
 § 210 BGB Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
 § 211 BGB Ablaufhemmung in Nachlassfällen
 § 212 BGB Neubeginn der Verjährung
 § 213 BGB Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen