logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Abänderungsklage, Unterhalt/Unterhaltsabänderungsklage
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Als Unterhaltsabänderungsklage wird eine Klage bezeichnet, mit der wegen wesentlicher Veränderungen (Vgl. § 323 ZPO) die Änderung eines Unterhaltstitels verlangt wird.

Vollständiges Rubrum

wegen Unterhaltsabänderung

Das Urteil des Famgerichts (...) vom (...) Az. (...) wird wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin monatlich (...) Euro Unterhalt und an die Klägerin für die Kinder (...) und (...) monatlich (...) Euro Unterhalt zu zahlen.

Parallel kann ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels bis zur endgültigen Entscheidung gemäß § 620 Nr. 6 ZPO gestellt werden.

notwendiges Klägervorbringen

* Alte Einkommenssituation Berechtigter/Pflichtiger als Geschäftsgrundlage für den zu ändernden Unterhaltstitel.

* Neue Einkommenssituation Berechtigter/Pflichtiger

* Vergleich der beiden Situationen zum Nachweis, dass es zu einer wesentlichen Änderungen (mehr als 10 % Abweichung) gekommen ist (§ 323 Abs. 1 bzw. bei Unterhaltstiteln nach § 655 ZPO nach Abs. 5 ZPO).

Dabei ist § 323 Abs. 2 zu beachten, der Gründe ausschließt, die vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung enstanden sind oder die mittels Einspruch noch hätten geltend gemacht werden können.

rückwirkende Abänderung

Unterhaltstitel die auf einem Urteil beruhen können rückwirkend nur ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage abgeändert werden (§ 323 Abs. 3 S. 1 ZPO).

Andere Unterhaltstitel (Vergleiche, vollstreckbare Urkunden, Jugendamtsurkunden) werden nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ab dem Zeitpunkt des Wegfalls abgeändert, § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO gilt daher nicht

Rückforderung

Wird der Abänderungsklage stattgegeben so ist darauf zu achten, das einer Rückforderung der überzahlten Beträge regelmäßig der Entreicherungseinwand entgegensteht. Dem kann man als Pflichtiger dadurch entgehen, dass man mit der Abänderungsklage eine hilfsweise ein Rückforderunsverlangen verbindet oder den Unterhalb ab Klage als Darlehen anzubietet. Für weiteres siehe unter Rückforderung Unterhalt.

Gerichtsstand

Bei Kindesunterhalt gemäß § 642 ZPO das Gericht des allgemeinen Gerichsstands des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters. Hat das Kind keinen Gerichtsstand im Inland, so gilt zunächst gemäß § 23a ZPO der allgemeine Gerichtsstand des Vaters. Innerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO (Mitgliedsstaaten der EG) geht aber die Regelung des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO vor. Dort ist als Gerichtsstand der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten vorgesehen. Dies gilt dann auch für Abänderungsklagen (Vgl. OLG Schleswig v. 9.12.1992 FamRZ 1993, 1333).

Bei Ehegattenunterhalt gilt für Abänderungsklagen soweit nicht § 642 Abs. 3 ZPO greift der allgemeine Gerichtsstand.

Auf diesen Artikel verweisen: Versäumnisurteil (VU)

Hinweis auf Werbung