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Abnahme
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.werkvertrag)
    

Mit Abnahme bezeichnet man im Werkvertragsrecht die Bestätigung der Ordnungsgemäßheit eines Werkes durch den Besteller, siehe § 640 BGB. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist, so wird sie vom Gesetz fingiert (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB).

Die Abnahme kann stillschweigend durch konkludentes Verhalten erfolgen. Voraussetzung ist deine sog. Abnahmesituation, d.h. der Besteller muss das Werk prüfen können.

Teilabnahmen müssen vereinbart sein.

Auf diesen Artikel verweisen: § 641 BGB Fälligkeit der Vergütung

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