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Altenteil/Ausgedinge/Auszug/Altvaterrecht
(recht.zivil.materiell.schuld)
    

Mit Altenteil wird das bei einer Hofübergabe ausgehandelte Recht des auscheidenden Landwirts auf lebenslange Leistungen (z.B. Wohnung, Versorgung usw). durch den übernehmenden Landwirt bezeichnet.

Auf Altenteile sind gemäß Art. 96 EGBGB noch die landesgesetzlichen Vorschriften anwendbar.

Auf diesen Artikel verweisen: Leibgedinge

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