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Mit Altenteil wird das bei einer Hofübergabe ausgehandelte Recht des
auscheidenden Landwirts auf lebenslange Leistungen (z.B. Wohnung, Versorgung
usw). durch den übernehmenden Landwirt bezeichnet.
Auf Altenteile sind gemäß Art. 96 EGBGB noch die landesgesetzlichen Vorschriften anwendbar.
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